4.6 Werbung mit Gutschein bei Kaskoreparatur wettbewerbswidrig |
Wer mit Gutscheinen für Folgeaufträge bei der Reparatur eines Kaskoschadens wirbt, handelt nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm wettbewerbswidrig. Durch die Gutscheinwerbung werde der Kunde unangemessen beeinflusst und dazu verleitet, kostengünstigere Angebote von Mitbewerbern auszuschlagen und damit seiner im Rahmen der Kaskoversicherung bestehenden Schadenminderungspflicht nicht nachzukommen. Eine solche Werbung sei unlauter.
Info-Service: Urteil OLG Hamm
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