2.3 Digitale Fahrtenschreiber benötigen Werkstattkarten der 2. Generation |
Alle verpflichtend mit einem Fahrtenschreiber ausgestatteten und ab dem 15.06.2019 erstmals zugelassenen Fahrzeuge müssen als Tachograph folgende Geräteausrüstung haben: Digitaler Fahrtenschreiber der 2. Generation (Smart Tach) = intelligenter Fahrtenschreiber nach Anhang I C Die technische Weiterentwicklung gegenüber den bisherigen Kontrollgeräten sind eine Anbindung an das globale Satelliten- Navigationssystem sowie eine Ausrüstung zur Früherkennung von Manipulationen oder Missbrauch. Behörden können hier per Funk-Fernzugriff temporär Daten abrufen, die dort nicht gespeichert werden dürfen und die spätestens drei Stunden nach der Kontrolle zu löschen sind. Für die Werkstätten ergibt sich aus dieser Umstellung, dass für Fahrtenschreiber der 2. Generation nur noch Werkstattkarten der 2. Generation zur Prüfung und Justage verwendbar sind – diese Werkstattkarten sind aber auch bei bisherigen Geräten einsetzbar (Abwärtskompatibilität). Diese neuen Karten dürfen grundsätzlich nur an Werkstätten ausgegeben werden, deren Fachkräfte in diesem Bereich über eine entsprechende Qualifikation verfügen. Erste Schulungen laufen seit Jahresbeginn 2019. Da diese Schulungen noch nicht flächendeckend absolviert werden konnten, wurde folgender Ablauf vorgeschlagen: 1. Die Kartenausgabestellen werden angewiesen, Werkstattkarten - wie bisher - an die Werkstätten auszugeben, die nach § 57b StVZO anerkannt oder beauftragt sind. Für Fragen hierzu stehen die Mitarbeiter der Innungen bzw. die technische Betriebsberatung für Sie zur Verfügung.
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