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2.3 Digitale Fahrtenschreiber benötigen Werkstattkarten der 2. Generation Drucken

Alle verpflichtend mit einem Fahrtenschreiber ausgestatteten und ab dem 15.06.2019 erstmals zugelassenen Fahrzeuge müssen als Tachograph folgende Geräteausrüstung haben:

Digitaler Fahrtenschreiber der 2. Generation (Smart Tach) = intelligenter Fahrtenschreiber nach Anhang I C

Die technische Weiterentwicklung gegenüber den bisherigen Kontrollgeräten sind eine Anbindung an das globale Satelliten- Navigationssystem sowie eine Ausrüstung zur Früherkennung von Manipulationen oder Missbrauch. Behörden können hier per Funk-Fernzugriff temporär Daten abrufen, die dort nicht gespeichert werden dürfen und die spätestens drei Stunden nach der Kontrolle zu löschen sind.

Für die Werkstätten ergibt sich aus dieser Umstellung, dass für Fahrtenschreiber der 2. Generation nur noch Werkstattkarten der 2. Generation zur Prüfung und Justage verwendbar sind – diese Werkstattkarten sind aber auch bei bisherigen Geräten einsetzbar (Abwärtskompatibilität).

Diese neuen Karten dürfen grundsätzlich nur an Werkstätten ausgegeben werden, deren Fachkräfte in diesem Bereich über eine entsprechende Qualifikation verfügen. Erste Schulungen laufen seit Jahresbeginn 2019. Da diese Schulungen noch nicht flächendeckend absolviert werden konnten, wurde folgender Ablauf vorgeschlagen:

1. Die Kartenausgabestellen werden angewiesen, Werkstattkarten - wie bisher - an die Werkstätten auszugeben, die nach § 57b StVZO anerkannt oder beauftragt sind.
2. Die Anerkennungsstellen und Beauftragen nach § 57b StVZO weisen die anerkannten und beauftragten Werkstätten an, dass sie nur Fahrtenschreiber der 1. Generation prüfen und justieren dürfen und dass diese Einschränkung so lange gilt, bis die verantwortlichen Fachkräfte auch auf digitale Fahrtenschreiber der 2. Generation geschult sind sowie die Werkstatt über das notwendige Prüf-Equipment verfügt. Verstöße werden mit bis zu 1.000 Euro geahndet.
3. Die Übergangsregelung soll zunächst für zwei Jahre gelten. In dieser Zeit sollen die notwendigen Vorschriftenänderungen in die StVZO übernommen werden. Mit den ergänzenden Schulungen soll möglichst kurzfristig begonnen werden.

Für Fragen hierzu stehen die Mitarbeiter der Innungen bzw. die technische Betriebsberatung für Sie zur Verfügung.


Auszug aus Rundschreiben 02/2019


 

 

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