forex trading logo

Suchen

Anmeldung



Fernwartung

 

Download TeamViewer QS

Home Nur für Link 3.1 Quid pro quo: keine Arbeitspflicht = kein Erholungsurlaub
3.1 Quid pro quo: keine Arbeitspflicht = kein Erholungsurlaub Drucken

Zur Abwechslung mal wieder eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), über die sich alle Arbeitgeber freuen werden. Und zwar zum Thema Urlaub: ist ein Arbeitnehmer im Sonderurlaub (unbezahltem Urlaub), steht ihm für diesen Zeitraum kein Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub zu.

Im konkreten Fall gewährte der Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin unbezahlten Urlaub vom 01.09.2013 bis 31.08.2015. Nach ihrer Rückkehr wollte die Arbeitnehmerin 20 Tage bezahlten Urlaub machen, und zwar mit den (gesetzlichen Mindest-) Urlaubstagen aus dem Jahr 2014. Der BAG urteilte schließlich so, wie es auch der Rechtsauffassung des Arbeitgebers entsprach: die Mitarbeiterin hat keinen Anspruch auf Erholungsurlaub für das Jahr 2014, da sie komplett von ihrer Arbeitspflicht freigestellt war. Gedanklicher Hintergrund für die Entscheidung des BAG war folgendes: bei einer 6-Tage-Woche besteht ein Mindest-Urlaubsanspruch für 24 Tage (§ 3 Abs. 1 BUrlG), bei einer 5-Tage-Woche für 20 Tage, bei einer 4-Tage-Woche für 16 Tage usw. Bei einer Arbeitspflicht von 0 Tagen pro Woche entstehen 0 Tage Anspruch auf Erholungsurlaub.

Unsere Empfehlung: halten Sie eine unbezahlte Freistellung immer vorab schriftlich fest und vereinbaren Sie bereits hier die anteilige Kürzung des Urlaubsanspruchs.


Auszug aus Rundschreiben 02/2019


 

          Banner Azubi-Kampagne           Logo Kfz-Gewerbe