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4.4 Bundesgerichtshof stellt klar: HU-Prüfplakette ist öffentliche Urkunde Drucken

Wer als Amtsträger, der zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt ist, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet, macht sich nach § 348 StGB strafbar. Ob es sich bei der HU-Prüfplakette auch um eine öffentliche Urkunde handelt, war seit längerem umstritten. Die Mehrheit der Oberlandesgerichte hat dies in der Vergangenheit verneint und deshalb Prüfer, die Fahrzeugen mit erheblichen Mängeln unrechtmäßig Prüfplaketten erteilt hatten, freigesprochen.

Anders als die meisten Oberlandesgerichte hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass die am Fahrzeugkennzeichen angebrachte HU-Prüfplakette neben dem nächsten Termin zur Hauptuntersuchung auch die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Durchführung der Hauptuntersuchung beurkundet. In beiden Fällen handelt es sich um eine Beurkundung mit besonderer Beweiskraft (Beschluss des BGH vom 16.08.2018, Az.: 1 StR 172/18). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zu begrüßen. Schwarze Schafe unter den Prüfern können damit einfacher strafrechtlich belangt werden. Außerdem ist damit eine weitere Aufwertung der hoheitlichen Tätigkeit bei der technischen Fahrzeugüberwachung verbunden. Für anerkannte SP-Werkstätten dürfte die BGH-Entscheidung dahingehend Auswirkungen haben, dass zumindest das bewusste Falschkleben von SP-Prüfmarken ähnlich zu beurteilen ist und strafrechtlich ebenfalls zu einer Falschbeurkundung im Amt führt.


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Auszug aus Rundschreiben 02/2019


 

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