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4.6 Neues Formular zur Reparaturkosten-Übernahmebestätigung (RKÜB) Drucken

Die RKÜB wurde vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe überarbeitet. Anlass war ein Urteil des BGH im vergangenen Jahr. Neu aufgenommen ist folgender Satz am Ende des Unterabschnitts B.2: „Eine Inanspruchnahme meinerseits erfolgt nur Zug um Zug gegen Rückabtretung der noch offenen Forderung bzw. Forderungen“.

Wenn Sie die RKÜB verwenden, wird dieser Satz für Sie in folgender Konstellation relevant: Sie reparieren einen Unfallwagen (Haftpflichtfall). Jedoch bezahlt weder der Schädiger noch das Versicherungsunternehmen Ihnen die fälligen Reparaturkosten. Nun können Sie von Ihrem Kunden das Geld für die Reparaturkosten verlangen. Neu ist aus rechtlicher Sicht nun, dass Sie Ihrem Kunden die Ansprüche gegen Schädiger/ Versicherungsunternehmen, die Sie vorher von ihm bekommen haben, wieder zurück abtreten. Nur dann kann Ihr Kunde seinerseits versuchen, vom Schädiger/ Versicherungsunternehmen das Geld ersetzt zu bekommen. Für diesen Fall kann Ihr Kunde im Gegenzug für die Zahlung der Reparaturkosten eine vertragliche Vereinbarung mit der Rückabtretung von Ihnen fordern.

Das aktualisierte Formular (Stand 01.2019) erhalten Sie zusammen mit Erläuterungen und Anmerkungen hierzu über unseren Info- Service oder als Download im internen Mitgliederbereich unserer Webseite.


Auszug aus Rundschreiben 02/2019


 

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