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4.7 Erste „Stellungnahme“ des Bundesgerichtshof zum Dieselskandal Drucken

In letzter Sekunde wurde am 22.02.2019 vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ein Verhandlungstermin aufgehoben, in dem über die Klage eines Auto-Eigentümers, der einen vom Diesel-Skandal betroffenen PKW gekauft hatte, gegen VW entschieden werden sollte. Ungewöhnlich dabei ist, dass der BGH sich trotz aufgehobener Verhandlung dennoch zu der Sache geäußert hat.

Im Rahmen eines sog. Hinweisbeschlusses (kein Urteil) hat der BGH erstmals seine rechtliche Einschätzung zum Diesel-Skandal geäußert: der BGH sieht in den unzulässig verbauten Abschaltautomatiken einen Sachmangel. Er begründet dies mit der möglichen Gefahr, dass das KBA den Betrieb des betroffenen Autos auf der Straße untersagen könnte und damit das Auto nicht mehr verwendet werden kann. Damit ist das Tor für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen (Nachbesserung, Ersatzlieferung, Minderung,…) geöffnet. Je nach weiterer rechtlicher Beurteilung, ob der Mangel erheblich ist, kann auch der Rücktritt vom Kaufvertrag als zulässig eingestuft werden.

Außerdem hat der BGH dargelegt, dass eine Ersatzlieferung in seinen Augen auch dann noch möglich ist, wenn zwar das gekaufte Modell nicht mehr hergestellt wird, aber ein Nachfolgemodell aus der nächsten Generation noch verfügbar ist.

Diese Hinweise des BGH haben für die Gerichte der ersten und zweiten Instanz zwar keine direkte Bindungswirkung, aber geben einen mehr als deutlichen Hinweis an diese, dass der BGH bei anderer Rechtsauffassung die unterinstanzlichen Urteile „kassieren“ würde. Der Hinweisbeschluss des BGH ist noch nicht veröffentlicht.

 

Auszug aus Rundschreiben 02/2019


 

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