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4.13 Foto vom Auto auch ohne Pkw-EnVKV möglich Drucken

Das Oberlandesgericht in Frankfurt hat entschieden, dass die Angaben nach der PKW-EnVKV bei einem Online-Auftritt nicht anzugeben sind, wenn ein Auto nur als Bild, aber ohne konkrete Nennung des Modells dargestellt wird.

Die Beklagte hatte auf ihrer Internetseite Links zu weiterführenden Seiten ihres Internetauftritts. Diese Links auf der Ursprungsseite waren teils mit einem Foto, teils durch die ersten Wörter des Texts als „Teaser“ ausgestattet. Klickte man auf einen Link, kam man zum vollständigen Artikel.

Auf der Ursprungsseite waren keine Angaben zur PKW-EnVKV hinterlegt, in den weiterführenden Internetseiten waren alle notwendigen Hinweise vorhanden. Die Klägerin sah in den fehlenden PKW-EnVKV-Angaben auf der Ursprungsseite einen Verstoß. Diese Meinung teilte das Oberlandesgericht nicht. Denn eine Pflichtverletzung läge erst dann vor, wenn ein konkretes Modell ohne die Angaben nach der PKW-EnVKV beworben wird. Die Darstellung eines Autos als Bild ohne Nennung des Modells (Handelsbezeichnung und Variante des Modells) jedoch ist noch keine textliche „Nennung“ des PKWs. Erst diese Nennung, nicht jedoch das Bild eines Autos, ist eindeutig genug, um die Informationspflicht eines Verkäufers für die Verbrauchs- und Emissionswerte entstehen zu lassen.

 

Auszug aus Rundschreiben 02/2019


 

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