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5.1 Abzinsung von Rückstellungen und unverzinslichen Verbindlichkeiten Drucken

Nachdem mehrere Finanzgerichte und zwei zuständige Senate am Bundesfinanzhof ernstliche Zweifel an der Höhe des Zinssatzes für Steuernachzahlungen geäußert haben, werden nun die ersten Verfahren geführt hinsichtlich der Abzinsung von Rückstellungen und unverzinslichen Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten. Solche Rückstellungen und unverzinsliche Verbindlichkeiten sind für die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens durch Abzinsung zu reduzieren. Umso höher dabei der Abzinsungssatz ist, desto geringer ist die steuermindernde Wirkung von solchen Rückstellungen und unverzinslichen Verbindlichkeiten. Der gesetzliche Zinssatz hierfür beträgt derzeit 5,5 % p.a.
 
In diesem Zusammenhang hat nun das Finanzgericht Hamburg erstmals ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Abzinsungszinssatzes von 5,5 % geäußert und einem Steuerpflichtigen eine Aussetzung der Vollziehung gewährt (FG Hamburg, Beschluss vom 31.01.2019, Az. 2 V 112/18).

Für weitere Informationen steht Ihnen auch die betriebswirtschaftliche Beratung Ihrer Innung zur Verfügung.

 

Auszug aus Rundschreiben 02/2019


 

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