2.2 Wartung und Reparatur von Klimaanlagen |
Untersuchungen haben gezeigt, dass die Neuerungen der Chemikalien-Klimaschutzverordnung zur Senkung des Treibhauseffektes in Bezug auf die Klimaanlagenwartung in Werkstätten nur unzureichend umgesetzt werden. Wir weisen darauf hin, dass ein nachweisbarer Verstoß gegen diese Verordnung hohe Bußgelder nach sich ziehen kann: Beachten Sie also zur praktischen Umsetzung von § 3 Abs.3 KlimaSchVO bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 (Personenkraftwagen - Pkw mit insgesamt bis zu 9 Sitzplätzen und Pkw-ähnliche Nutzfahrzeuge. Nähere Informationen über die Fahrzeugklasse sind in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II unter Feld 5 beziehungsweise im Fahrzeugschein unter der Ziffer 1 hinterlegt), dass bei Wartungsarbeiten folgende Vorgaben berücksichtigt werden müssen:
1. Ist kein Kältemittel im Kältemittelkreislauf der Kraftfahrzeug-Klimaanlage vorhanden, so müssen Undichtigkeiten vor der Wiederbefüllung mit Kältemittel beseitigt werden. Die Lecksuche und alle weiteren Tätigkeiten dürfen nur nach den Vorgaben des jeweiligen Fahrzeugherstellers/-importeurs durchgeführt werden.
2. Ist eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Menge (> 10 % der Füllmenge laut Hella) des Kältemittels entwichen, so darf die Kraftfahrzeug-Klimaanlage nur befüllt werden, wenn zuvor eine Lecksuche mit anschließender Reparatur der Undichtigkeit nach den Vorgaben des jeweiligen Fahrzeugherstellers/-importeurs durchgeführt wurde. Beachten Sie die Prüfmöglichkeit mit Stickstoff oder Formiergas (95 % Stickstoff und 5 % Wasserstoff) zum Abdrücken des Klimaanlagenkreislaufes im unbefüllten Zustand. Wir bitten Sie, dieses Prozedere einzuhalten, damit sowohl die Vorgaben aus der europäischen als auch der nationalen Gesetzgebung in den Kfz-Betrieben richtig umgesetzt werden.
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