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5.1 Das Kraftfahrzeuggewerbe Bayern fordert steuerliche Rechtssicherheit vom Finanzministerium Drucken

Das Kraftfahrzeuggewerbe Bayern ist an das bayerische Staatsministerium der Finanzen mit diversen Steuerthemen herangetreten. Nachfolgend die wichtigsten Themen, die wir aktuell diskutieren:



Die Garantieversicherung im Kfz-Gewerbe

Die geänderte Rechtsprechung hierzu wurde von der Finanzverwaltung mit ordentlichen Übergangsfristen umgesetzt. Als ungeklärt verbleibt nun noch der Anwendungsbereich, in dem ein Betrieb eine entsprechende Versicherung einem Kunden unentgeltlich zuwendet. Offen bleibt, ob eine solche Zuwendung im Rahmen eines Gebrauchtwagenverkaufs umsatzsteuerpflichtig ist.

 

Innergemeinschaftliche Lieferungen

Im Kfz-Gewerbe sind innergemeinschaftliche Lieferungen von Gebrauchtfahrzeugen zu einem existenzbedrohlichen Risiko geworden. Dieses liegt auch daran, dass die Finanzverwaltung Maßstäbe anlegt, die durch die Rechtsprechung nicht gedeckt sind und auch in der Fachliteratur als überzogen bezeichnet werden. Dabei ist es gerade auch das Interesse der bayerischen Kfz-Betriebe, dass Steuerbetrüger nicht am Markt agieren können, da als Konsequenz die Marktpreise der Fahrzeuge sinken und damit dem gesamten Kfz-Handel Schaden zugefügt wird. Es ist von größter Wichtigkeit für innergemeinschaftliche Exportgeschäfte, die ein wesentlicher Ertragsbestandteil werden können, dass die Kfz-Betriebe hier rechtssicher handeln können.

 

Pannenhilfe an Nutzfahrzeugen ausländischer Unternehmer

Der Nachweis an die Unternehmereigenschaft eines ausländischen Unternehmers aus einem Drittland, der im Inland Pannenhilfe benötigt, ist den Umständen geschuldet meist schwierig darzulegen. Eine spätere Beibringung von Unterlagen ist meist nicht realisierbar. Vor diesem Hintergrund halten wir eine grundsätzliche Vermutung, dass eine Pannenhilfe an einen Unternehmer vorliegt, für angemessen, wenn eine Pannenhilfe an einem Nutzfahrzeug vorgenommen wurde, das in einem Drittland zugelassen ist. Dieses dürfte in der ganz überwiegenden Mehrheit der Fälle auch zutreffend sein. Gerade im Bereich der Pannenhilfe an Nutzfahrzeugen sind schnelle Reaktionszeiten für die betroffenen Unternehmer notwendig.

 

Private Kfz-Nutzung bei Kfz-Betrieben in den Rechtsformen Einzelunternehmen oder Personengesellschaft

Die aktuellen Regelungen benötigen aus unserer Sicht eine differenzierte Betrachtung für Kfz-Betriebe. Die Finanzverwaltung sieht die Beweislast, dass ein betriebliches Fahrzeug nicht privat genutzt wurde, grundsätzlich beim Steuerpflichtigen. Dies ist für Betriebe im Allgemeinen nicht unangemessen, stellt aber die Betriebe des Kfz-Gewerbes vor ein enormes Problem: Im Autohaus sind eine Vielzahl an Fahrzeugen naturgemäß auf Verlangen der Hersteller als Vorführ- oder Werkstattersatzwagen vorzuhalten oder sind als sogenannte Tageszulassungen zum allgemeinen Verkehr zugelassen. Würde für jedes dieser Fahrzeuge nun abgeleitet, dass eine Privatnutzung des Unternehmers bestehen würde, wären die steuerrechtlichen Konsequenzen unrealistisch. Es liegt in unserem Interesse eine Regelung zu finden, die den Besonderheiten eines Autohauses gerecht wird. Dieses wäre aus unserer Sicht diejenige, dass dem Unternehmer schriftlich dokumentiert ein Fahrzeug zugeordnet wird, und wenn keine ernstlichen Zweifel daran bestehen, dass er nur dieses eine Fahrzeug nutzt, ist nur bei Hinzutreten von weiteren Umständen davon auszugehen, dass er auch andere Fahrzeuge nutzt. Eine objektive Beweislast für den Unternehmer, dass er nicht alle Fahrzeuge seines Betriebes nutzt, besteht danach nicht.

 

Das Kraftfahrzeuggewerbe Bayern führt eine Vielzahl an Musterprozessen um die Finanzverwaltung zu einem fairen und gerechten Vollzug der Steuergesetze anzuhalten. Nur durch entsprechende Urteile ist die Finanzverwaltung offensichtlich bereit, ihre häufi g überzogenen Anforderungen zu korrigieren. Wenn bei Ihnen als Innungsmitglied ein steuerrechtliches Probleme auftritt, das von grundsätzlicher Bedeutung für das Kfz-Gewerbe sein kann, wenden Sie sich an die Innungsgeschäftsstelle. In solchen Fällen wird das Klageverfahren vor den Finanzgerichten durch unsere Verbandsorganisation geführt. Wir werden über die Ergebnisse der Gespräche wieder informieren.


Auszug aus Rundschreiben 4/2011



 

 

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