Kassenführung - Die Kosten der erstmaligen Implementierung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) können sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden Drucken

Mit Schreiben vom 21.08.2020 hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur steuerlichen Behandlung der Kosten der erstmaligen Implementierung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung für elektronische Kassensysteme geäußert.

Danach stellt eine TSE zwar grundsätzlich ein selbständiges Wirtschaftsgut dar, das aber nicht selbständig nutzbar ist. Insoweit wären die Aufwendungen für die Anschaffung der TSE zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben.

Aus Vereinfachungsgründen wird es von der Finanzverwaltung allerdings nicht beanstandet, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung bestehender Kassensysteme mit einer TSE und die Kosten für die erstmalige Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle eines bestehenden elektronischen Aufzeichnungssystems in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Darüber hinaus sind auch laufende Entgelte für Cloud-Lösungen als Betriebsausgabe sofort abzugsfähig.

Das Schreiben des BMF erhalten Sie über unseren Info-Service oder unterhalb dieses Artikels zum Download. Für weitere Informationen steht Ihnen gerne die betriebswirtschaftliche Beratung Ihrer Innung zur Verfügung.

 

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