Überstundenzuschläge werden individuell betrachtet Drucken

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine Rechtsprechung geändert, was die Bezahlung von Zuschlägen für Mehrarbeit bei Teilzeit- Beschäftigten angeht: nun muss ein Arbeitgeber auch dann schon Zuschläge bezahlen, wenn ein Teilzeit-Mitarbeiter seine individuell vereinbarte Arbeitszeit überschreitet.
Die Klägerin arbeitete in Teilzeit und machte dabei Überstunden, überschritt jedoch nicht die Arbeitszeiten eines Vollzeit-Beschäftigten. Die Beklagte zahlte die Überstunden zwar aus, berechnete den Geldbetrag aber rein auf der Monatsvergütung, ohne jedoch die (tariflich vereinbarten) Zuschläge für Mehrarbeit zu berücksichtigen.
Zu Unrecht, so das BAG, das bei diesem Fall seine Rechtsansicht änderte. Es urteilte, dass der beklagte Arbeitgeber bereits für jede Stunde, die über die individuell vereinbarte Teilzeit-Quote geht, den Zuschlag bezahlen müsste. Würde man erst Zuschläge auszahlen, wenn die Arbeitsstunden eines Vollzeit-Mitarbeiters überschritten werden, wäre das eine unzulässige Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten (§ 4 Abs. 1 TzBfG).


Hinweis: Es ist anzunehmen, dass Gleiches auch für eine betriebliche oder arbeitsvertragliche Regelung bei Zuschlägen gilt.