Aktuelle Themen kurz zusammengefasst - Juni 2021 Drucken

-          Besteuerung von Garantiezusagen - Umsatzsteuer oder Versicherungssteuer?

Verkauft der Händler dem Kunden eine Garantieverlängerung auf eigene Rechnung, so unterliegt diese ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr der Umsatzsteuer-, sondern der Versicherungssteuerpflicht. Im Schadensfall entfällt somit die Berechtigung zum Vorsteuerabzug für Reparaturaufwendungen des KFZ-Händlers, die im Rahmen der Erfüllung des Garantieversprechens erbracht werden. Sichert sich der Verkäufer/Garantiegeber als Versicherer seinerseits bei einem anderen Versicherer gegen den Eintritt von Garantiefällen ab, so ist diese Rückversicherung nun konsequenterweise als Rückversicherungsverhältnis steuerbefreit.

Wird die Garantieverlängerung jedoch nur in Verbindung mit einem Vollwartungsvertrag erteilt, liegt weiterhin eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vor. Eine mögliche Absicherung des Händlers bei einem anderen Versicherer wird somit nicht mehr als steuerbefreite Rückversicherung, sondern als Erstversicherungsverhältnis gewertet.

Da die Umstellungsfrist vom BMF zuerst für den 1. Juli 2021 vorgesehen war und kurzfristig auf den 1. Januar 2022 verlängert wurde, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn Unternehmen ihre Prozesse bereits umgestellt haben und schon jetzt nach der neuen Regelung verfahren.

-          „One-Stop-Shop-Verfahren“ für innergemeinschaftliche Fernverkäufe

Unternehmen, die innergemeinschaftliche Fernverkäufe an Privatpersonen (§3c Abs. 1 UstG) tätigen und insgesamt bei all diesen Verkäufen die neue Bagatellgrenze von 10.000 EUR pro Jahr überschreiten, können ab 1. Juli 2021 ihre in den unterschiedlichen Ländern entstandene Umsatzsteuerschuld zentral beim Bundeszentralamt für Steuern entrichten. Die unterschiedlich hohen Lieferschwellen in den einzelnen EU-Staaten entfallen zukünftig. Mussten Unternehmen sich bisher bei Überschreitung der entsprechenden Umsatzgrenzen jeweils in den unterschiedlichen Ländern registrieren und besteuern lassen, so kann die Zahlung der Umsatzsteuer nun mit dem neuen „One-Stop-Shop-Verfahren (OSS)“ zentral über das BZSt erfolgen. Die Teilnahme an diesem Verfahren ist freiwillig.

-          Einkommensteuererklärung: NEU Anlage „Corona-Hilfen“

Ab dem Veranlagungszeitraum 2020 muss die Anlage „Corona-Hilfen“ ergänzend zu den Anlagen G, L und/oder S berücksichtigt werden. Dies gilt auch, wenn im entsprechenden Zeitraum keine Corona-Hilfen in Anspruch genommen wurden, die Zeile 4 ist dann mit „2“ (Nein) auszufüllen. 

 

 

Bei Fragen zu den einzelnen Themen steht Ihnen Ihre Kfz-Innung gerne zur Verfügung!