INNUNG aktuell: RS RECHT 53/2022 - Arbeitszeiterfassung Drucken

 



Das BAG (1 ABR 22/21) hat entschieden, dass sich aus dem Arbeitsschutzgesetz eine alle Arbeitgeber treffende Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit ableiten lässt.

Für die Betriebspraxis folgt daraus, dass grundsätzlich für alle Arbeitgeber eine objektive gesetzliche Handlungspflicht zur Einrichtung eines Systems besteht, mit welchem Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden der Arbeitnehmer erfasst werden. Allerdings gilt der vorhandene erhebliche Umsetzungsspielraum des Arbeitgebers vorerst weiter, bis der Gesetzgeber anderweitige konkretisierende Regelungen trifft. Damit können weiterhin die Besonderheiten der Tätigkeitbereiche, die Eigenheiten und insbesondere die Größe des Unternehmens berücksichtigt werden. Auch muss die Arbeitszeiterfassung nicht zwingend elektronisch erfolgen, sondern die Papierform kann weiter genügen. Ebenso ist eine Delegation der Aufzeichnungspflicht auf die Arbeitnehmer nach wie vor möglich. Details können Sie einem Frage-/Antwort-Papier entnehmen, das zum download bei Ihrer KFZ Innung bereit steht.


Ansprechpartner: Dirk Weinzierl

 

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