forex trading logo

Suchen

Anmeldung



Fernwartung

 

Download TeamViewer QS

Home Nur für Link 3.3 Höherer Mindestlohn ab 1. Januar 2017 – Obacht bei geringfügiger Beschäftigung
3.3 Höherer Mindestlohn ab 1. Januar 2017 – Obacht bei geringfügiger Beschäftigung Drucken

Ab  1. Januar 2017 wird der gesetzliche Mindestlohn nicht mehr 8,50 Euro, sondern 8,84 Euro betragen. Wer seinen Mitarbeitern weniger bezahlt, dem drohen empfindliche Bußgelder. Sollte der Lohn einzelner Mitarbeiter im Grenzbereich liegen, empfiehlt es sich dringend nachzurechnen. Dies gilt insbesondere bei geringfügig Beschäftigten. Überschreitet nämlich durch die Anhebung des Mindestlohns der monatliche Verdienst die 450 Euro-Grenze, entfällt die Sozialversicherungsfreiheit. Kritisch wird es dabei ab einer wöchentlichen Arbeitszeit von 12 Stunden. Durch die Anhebung des Mindestlohns steigt der Monatsverdienst dann von 442 Euro auf 459,68 Euro. Ist dies der Fall, bleiben in der Regel zwei Lösungsmöglichkeiten: Der Arbeitgeber reduziert mit Einverständnis des Arbeitnehmers die wöchentliche Arbeitszeit um eine Stunde oder der Minijob wird ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis umgewandelt und entsprechend angemeldet.

Auszug aus Rundschreiben 5/2016


 

 

          Banner Azubi-Kampagne           Logo Kfz-Gewerbe