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4.3 „Man trifft sich immer zweimal im Leben“ – aber Achtung beim Wiedersehen im Berufsleben Drucken

Nach einem Grundsatz-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt seine Rechtsprechung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Befristung angepasst. Nun gilt: möchte ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der bereits in der Vergangenheit schon einmal angestellt war, erneut einstellen und dabei sachgrundlos befristen gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG, dann ist das (weitestgehend) nicht möglich. Von 2011 bis zum Urteil des BVerfG im Sommer 2018 galt nach der Rechtsprechung des BAG, dass ein Arbeitsverhältnis dann sachgrundlos befristet sein darf, wenn ein zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis mehr als 3 Jahre zurückliegt.


Daran können Arbeitgeber nun nicht mehr anknüpfen. In dem vom BAG jetzt entschiedenen Fall kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass das Arbeitsverhältnis, das vor acht Jahren beendet wurde, nicht lang genug zurücklag, um den Arbeitnehmer wieder sachgrundlos befristen zu dürfen. Ausnahmen vom Verbot der „Kettenbefristung“ sind nach dem BVerfG nur denkbar, wenn die frühere Tätigkeit inhaltlich „ganz anders geartet“, „von sehr kurzer Dauer“ war oder „sehr lang“ zurückliegt. Denkbar sind hier Tätigkeiten als Aushilfen oder Werkstudenten. Ab wann eine vorherige Beschäftigung weit genug zurückliegt, lässt sich bislang nur negativ abgrenzen: acht Jahre ist nicht lang genug.


Auszug aus Rundschreiben 02/2019


 

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