4.3 „Man trifft sich immer zweimal im Leben“ – aber Achtung beim Wiedersehen im Berufsleben |
Nach einem Grundsatz-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt seine Rechtsprechung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Befristung angepasst. Nun gilt: möchte ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der bereits in der Vergangenheit schon einmal angestellt war, erneut einstellen und dabei sachgrundlos befristen gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG, dann ist das (weitestgehend) nicht möglich. Von 2011 bis zum Urteil des BVerfG im Sommer 2018 galt nach der Rechtsprechung des BAG, dass ein Arbeitsverhältnis dann sachgrundlos befristet sein darf, wenn ein zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis mehr als 3 Jahre zurückliegt.
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