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Ex-Mietwagen: Reden ist Silber, Schweigen ist abmahnfähig Drucken

Das Oberlandesgericht (OLG) in Oldenburg hat entschieden, dass es einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt, wenn bei einem Inserat im Internet für einen jungen Gebrauchtwagen, der zuvor als Mietwagen benutzt wurde, dies nicht erwähnt wird.

Das Auto war ein Mietrückläufer aus Spanien, den der Beklagte bei mobile.de inserierte, ohne jedoch die vorhergehende Nutzung als Mietwagen zu erwähnen. Die Wettbewerbszentrale mahnte ab und erhob später Klage. Das OLG gab ihr Recht und führte zur Begründung aus, dass die gewerbliche Nutzung als Mietauto ein wesentliches Merkmal eines jungen Gebrauchtwagens sei und dies auch eine wesentliche Information für Verbraucher darstelle, die bei einem Online-Inserat nicht vorenthalten werden darf (§ 5a Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 UWG).

Denn für einen durchschnittlichen Verbraucher, so das Gericht, sei es wichtig, ob der Wagen bereits von vielen verschiedenen Fahrern benutzt worden sei oder nicht. Ob sich der Einsatz als Mietwagen tatsächlich wertmindernd auswirkt oder nicht, ist aus UWG-Sicht irrelevant. Eine Entscheidung durch den BGH zu der Frage, ob bei einem jungen Gebrauchten die Eigenschaft als ehemaliges Mietauto im Inserat erwähnt werden muss oder nicht, gibt es jedoch noch nicht.

Aber Achtung: Der Fall umfasst nur wettbewerbsrechtliche Aspekte. Bei Gewährleistungs-Ansprüchen aus einem Kaufvertrag kann der Umstand, dass ein Wagen vormals als Mietauto genutzt wurde, einen Sachmangel darstellen, der Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer (Minderung, Rücktritt,…) nach sich ziehen kann.

 


 

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