forex trading logo

Suchen

Anmeldung



Fernwartung

 

Download TeamViewer QS

Home Nur für Link Sachmangelhaftung: Fabrikneuheit und Zukauf von Zwischenhändler
Sachmangelhaftung: Fabrikneuheit und Zukauf von Zwischenhändler Drucken

 

Das OLG Frankfurt/M. (Az. 5 U 84/20) hat entschieden, dass der vom BGH vorgegebene und „in der Regel“ zu beachtende 12-Monats-Zeitraum zwischen Produktion und Verkauf eines neuen Fahrzeugs (Neufahrzeug, unbenutzter Re-Import oder Tageszulassung) geringfügig überschritten werden kann, ohne dass das Fahrzeug damit automatisch seine Eigenschaft als „fabrikneu“ verliert.

Auch hielt es fest, dass der Zukauf von neuen Fahrzeugen in der Regel nicht offenbarungspflichtig ist.



Am 11.08.2018 inserierte ein Kfz-Händler auf der Internetplattform „mobile.de“ ein Fahrzeug, das erstmals im Juni 2018 zugelassen worden war. Das bereits am 12.08.2017 hergestellte Fahrzeug war ursprünglich an ein Autohaus in Österreich ausgeliefert worden. Von diesem hatte es ein auf den Re-Import von Fahrzeugen spezialisiertes Unternehmen erworben und an den Händler weiterverkauft. Am 14.08.2018 erwarb der Käufer das als „Lagerfahrzeug/sofort verfügbar/EU-Neufahrzeug mit Tageszulassung“ beschriebene Fahrzeug. Über das Produktionsdatum sowie den Fahrzeugzukauf wurde der Käufer nicht informiert. Als der Käufer von diesen Umständen Kenntnis erlangte, fühlte er sich vom Verkäufer getäuscht und verlangte die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Das OLG Frankfurt lehnte die Rückabwicklung ab.


Ansprechpartner: Dirk Weinzierl 

 

          Banner Azubi-Kampagne           Logo Kfz-Gewerbe