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Rundschreiben RECHT 45/2022 – Umsatzsteuer auf Gas, steuerfreie Prämie, Kurzarbeitergeld



1.)
Der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen und Fernwärme wird befristet bis zum 31.03.2024 von 19 auf 7 % gesenkt. Dadurch will der Gesetzgeber die große Belastung der steigenden Energiepreise für viele Bürger abmildern.

Die Maßnahme ist für fast alle Kfz-Unternehmen – da sie in aller Regel vorsteuerabzugsberechtigt sind - ohne Entlastungswirkung. Denn für diese ist die Umsatzsteuer im Ergebnis ein durchlaufender Posten. Für die Arbeitnehmer der Betriebe kann die Senkung eine Teilentlastung bringen.

2.)
Durch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes wird eine steuer- und sozialabgabenfreie Sonderzahlung von bis 3.000 € durch den Arbeitgeber ermöglicht. Diese Regelung tritt rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft und kann in mehreren Tranchen bis zum 31.12.2024 angewendet werden. Ob die Leistungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden, ist dabei unerheblich. Unabdingbare Voraussetzung für die Steuer- und Abgabenfreiheit ist jedoch, dass diese Sonderzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird; d.h. eine Auszahlung im Wege einer Entgeltumwandlung ist nicht möglich. Es besteht zudem keine Verpflichtung der Unternehmen, eine solche Sonderzahlung ganz oder teilweise zu gewähren.

3.)
Die bestehenden Regelungen für den erleichterten KUG-Zugang der Unternehmen (u.a. nur 10 % der betroffenen Beschäftigten, kein Aufbau von Minusstunden, Öffnung für Zeitarbeiter) gelten bis zum 31.12.2022 fort.

Die aktuell deutlich gestiegenen Energiekosten und deren direkte Folgewirkungen für sich allein genommen gehören zu den wirtschaftlichen Ursachen, hierfür kann ausdrücklich kein KUG gewährt werden.


Ansprechpartner: Dirk Weinzierl

 

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